Prophezeiungsforum (aktuelles Weltgeschehen im Licht der Bibel) - Neuordnung des Weltfinanzsystems

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Neuordnung des Weltfinanzsystems (Archiv_sonstige Themen)

verfasst von Optimist(R), 28.09.2008, 20:38

Hallo Johannes,

anbei §47 Kreditwesengesetz (KWG).
Wenn in unserer politischen Führung jemand klar im Kopf ist, wird es vermutlich bei Gefahr eines "Bankruns" umgehend auf knallharte Regulierung umgeschaltet. Ich stelle mir dabei vor, daß es genaue Vorschriften geben würde, wieviel man von Konten abheben darf usw.
Das Nette daran ist, daß die Bundesregierung das jederzeit machen darf, die Bundesbank muß nur angehört werden.

Beste Grüße --Optimist


§ 47 Moratorium, Einstellung des Bank- und Börsenverkehrs

1 Gesetz verweist aus 3 Artikeln auf § 47

(1) Sind wirtschaftliche Schwierigkeiten bei Kreditinstituten zu befürchten, die schwerwiegende Gefahren für die Gesamtwirtschaft, insbesondere den geordneten Ablauf des allgemeinen Zahlungsverkehrs erwarten lassen, so kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung

1. einem Kreditinstitut einen Aufschub für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gewähren und anordnen, daß während der Dauer des Aufschubs Zwangsvollstreckungen, Arreste und einstweilige Verfügungen gegen das Kreditinstitut sowie das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kreditinstituts nicht zulässig sind;

2. anordnen, daß die Kreditinstitute für den Verkehr mit ihrer Kundschaft vorübergehend geschlossen bleiben und im Kundenverkehr Zahlungen und Überweisungen weder leisten noch entgegennehmen dürfen; sie kann diese Anordnung auf Arten oder Gruppen von Kreditinstituten sowie auf bestimmte Bankgeschäfte beschränken;

3. anordnen, daß die Börsen im Sinne des Börsengesetzes vorübergehend geschlossen bleiben.

(2) Vor den Maßnahmen nach Absatz 1 hat die Bundesregierung die Deutsche Bundesbank zu hören.

(3) Trifft die Bundesregierung Maßnahmen nach Absatz 1, so hat sie durch Rechtsverordnung die Rechtsfolgen zu bestimmen, die sich hierdurch für Fristen und Termine auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts, des Handels-, Gesellschafts-, Wechsel-, Scheck- und Verfahrensrechts ergeben.


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