Hausrecht (Archiv_Vorsorge)
Moin Zusammen,
wesentliche Inhalt des Hausrechts ist die Entscheidungsbefugnis darüber, wer
sich innerhalb der geschützten Räume bzw. des Befriedeten Besitztums (ein-
gezäuntes Grundstück) aufhalten darf. Der Inhaber des Hausrechts hat die Befugnis, über Zutritt und Dauer des Verweilers zu entscheiden. ( Gilt auch für Mieter einer Wohnung) der Hausrechtsinhaber kann diese Befugnis auch von
bestimmten Bedingungen abhängig machen. (z.B. kein Zutritt für Jugentliche,
kein Zutritt für Personen mit verbotenen Gegenständen. Verletzungen des
Hausrechts können eine Straftat nach sich ziehen ( StGB § 123 Hausfriedens-
Bruch oder StGB § 124 schwerer Hausfriedensbruch.) Der Inhaber des
Hausrechts ist befugt, die unerwünschte Person, soweit nicht anders möglich,
notfalls auch mit Gewalt zu entfernen. ( Die unerwünschte Person weigert
sich, trotz mehrmalig Auffordeung, das Haus, die Wohnung oder das Grundstück
zu verlassen. Bei Anwendung von Gewalt ist allerdings auf die Verhältnismäßigkeit der Mittel zu achten!!! ( Nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen )
Gruß, Exlibris
---
Die Feder ist mächtiger als das Schwert. Denn wer das Schwert
wählt, wird durch das Schwert umkommen.(Original Exlibris)
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