Gedanken zum § 202c StGB (Archiv_Datenschutz)
Hier der Wortlaut des neuen § 202c
> § 202c
> Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten
> (1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er
> 1. Passworte oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten
> (§ 202a Abs. 2) ermöglichen, oder
> 2. Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist,
> herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen
> überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheits-
> strafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
> (2) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. (Link)
Das Vorbereiten der Straftat wird also dadurch definiert, daß man "sich Programme verschafft".
Zur Einschränkung nach Absatz 2: Hier geht es darum, daß man nicht bestraft wird, wenn man analog zu § 149 die Programme freiwillig vernichtet. "Die Tat aufgeben" kann sich aber von der Wortbedeutung nicht auf die "Nutzung" der Programme beziehen, da es in § 202c ja gar nicht um die Nutzung geht (!), sondern um die "Vorbereitung" der Straftat. Mithin ist die Analogie der beiden Paragraphen, daß man die Vorbereitung der Strafttat aufgibt, und das heißt dann wiederum, daß man dazu z.B. den Download der nun illegalen Software aufgeben müßte.
Wie gesagt, noch einmal: Es geht in § 202c nicht um die unbefugte Nutzung gegen Dritte, sondern bestraft wird, "wer eine Straftat vorbereitet, indem er [sich] ... Computerprogramme ... verschafft". Also stellt bereits das sich Beschaffen dieser Software die Straftat dar, da es sich laut Gesetz um die Vorbereitung der Nutzung handelt.
Ich glaube zwar nicht, daß das Gesetz derzeit so angewendet werden wird, wie ich den Wortlaut herausgearbeitet habe, aber genau das steht dort drin, und also muß man für die Zukunft auch genau damit rechnen.
Der "Besitz" der Programme an sich scheint allerdings im Gegensatz zum Kommentar des ccc nicht verboten zu sein, sofern man solche Programme bereits hat. Wenn man sie sich jetzt aber erst verschafft (spricht, man kauft eine alte Computerzeitung mit beigelegter CD!) , so gilt dies als Vorbereitung einer Straftat (§ 202c).
Viele Grüße
Johannes
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"Ich aber und mein Haus, wir wollen dem Herrn dienen"
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